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Art. 39

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3915.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 39.

  1. Absatz eins,Der vorliegende Vertrag wird acht Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
  2. Absatz 2,Der Vertrag ist für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkte seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt ist, wird er durch stillschweigende Erneuerung für unbestimmte Dauer verlängert und kann sodann jederzeit gekündigt werden, bleibt jedoch noch sechs Monate vom Kündigungstag an in Wirksamkeit.

    Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

    Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen am achtundzwanzigsten April eintausendneunhundertdreiundzwanzig.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077135