Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 39Artikel 39
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 39.
(1)Absatz eins,Der vorliegende Vertrag wird acht Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten. Die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
(2)Absatz 2,Der Vertrag ist für die Dauer eines Jahres vom Zeitpunkte seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn er nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist gekündigt ist, wird er durch stillschweigende Erneuerung für unbestimmte Dauer verlängert und kann sodann jederzeit gekündigt werden, bleibt jedoch noch sechs Monate vom Kündigungstag an in Wirksamkeit.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
Geschehen zu Rom in zwei Ausfertigungen am achtundzwanzigsten April eintausendneunhundertdreiundzwanzig.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077135