Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 515.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 5.

  1. Absatz eins,Kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften (einschließlich der Versicherungsgesellschaften und der öffentlichen Lebensversicherungsanstalten), welche in den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles unbeschadet der daselbst geltenden gesetzlichen Bedingungen und Beschränkungen als rechtlich bestehend anerkannt werden und befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte aufzutreten.
  2. Absatz 2,In jedem Falle werden die genannten Gesellschaften in dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles dieselben Rechte genießen, welche jetzt oder in Zukunft den gleichartigen Gesellschaften irgendeines anderen Landes gewährt werden.
  3. Absatz 3,Die genannten Gesellschaften und Anstalten werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den Einheimischen eingehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077101