Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 5.
(1)Absatz eins,Kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften (einschließlich der Versicherungsgesellschaften und der öffentlichen Lebensversicherungsanstalten), welche in den Gebieten des einen der Hohen vertragschließenden Teile ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen rechtlich bestehen, sollen auch in den Gebieten des anderen Teiles unbeschadet der daselbst geltenden gesetzlichen Bedingungen und Beschränkungen als rechtlich bestehend anerkannt werden und befugt sein, alle ihre Rechte geltend zu machen und namentlich vor Gericht als Kläger oder Beklagte aufzutreten.
(2)Absatz 2,In jedem Falle werden die genannten Gesellschaften in dem Gebiete des anderen Hohen vertragschließenden Teiles dieselben Rechte genießen, welche jetzt oder in Zukunft den gleichartigen Gesellschaften irgendeines anderen Landes gewährt werden.
(3)Absatz 3,Die genannten Gesellschaften und Anstalten werden für die Ausübung von Handel und Gewerbe im Gebiete des anderen Teiles keine anderen oder höheren Steuern, Abgaben oder Gebühren als jene zu entrichten haben, die von den Einheimischen eingehoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077101