Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 7.
(1)Absatz eins,Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse österreichischer Erzeugung und Herkunft, die in dem Tarif, Anlage A, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Italien zu den in dem genannten Tarif festgesetzten oder zu den niedrigsten Zollsätzen zugelassen werden, welche Italien etwa in Zukunft für die gleichen Erzeugnisse irgendeines anderen fremden Staates zugestehen sollte.
(2)Absatz 2,Die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse österreichischer Erzeugung und Herkunft, die in der Liste, Anlage B, des vorliegenden Vertrages aufgezählt sind, werden bei ihrer Einfuhr nach Italien auf dem Fuße der Meistbegünstigung behandelt werden.
Schlagworte
Naturerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077103