Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1923Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 139/2019 als beendet anzusehen.Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.
Text
Artikel 9.
(1)Absatz eins,Bei der Ausfuhr nach Italien werden in Österreich und bei der Ausfuhr nach Österreich werden in Italien weder andere noch höhere Ausfuhrzölle oder anderweitige Abgaben erhoben werden als bei der Ausfuhr derselben Erzeugnisse nach dem in dieser Hinsicht am meisten begünstigten Lande.
(2)Absatz 2,Die Ausfuhrabgaben für die in der Liste, Anlage D, verzeichneten Erzeugnisse, die von Österreich nach Italien ausgeführt werden, dürfen die in dieser Liste angeführten Abgabensätze nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Für den Fall als die Preise für die Ausfuhr von Waren durch die Regierung oder unter der Kontrolle der Regierung bestimmt werden sollten, dürfen die für die Ausfuhr nach dem anderen vertragschließenden Staat vorgeschriebenen Preise nicht höher sein als diejenigen, die für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen Staate bestimmt sind.
(4)Absatz 4,Ebenso soll jede andere Begünstigung, die einer der Hohen vertragschließenden Teile einem dritten Staate in bezug auf die Ausfuhr gewährt, sogleich und bedingungslos auf den anderen ausgedehnt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Dokumentnummer
NOR40077105