Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
15.07.1923 bis 13.09.2019 — BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 915.07.192313.09.2019 BGBl. Nr. 371/1923 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Italien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1923,

Typ

Vertrag – Italien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

15.07.1923BGBl. Nr. 371/1923

Außerkrafttretensdatum

13.09.2019

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Übereinkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2019, als beendet anzusehen.

Text

Artikel 9.

  1. Absatz eins,Bei der Ausfuhr nach Italien werden in Österreich und bei der Ausfuhr nach Österreich werden in Italien weder andere noch höhere Ausfuhrzölle oder anderweitige Abgaben erhoben werden als bei der Ausfuhr derselben Erzeugnisse nach dem in dieser Hinsicht am meisten begünstigten Lande.
  2. Absatz 2,Die Ausfuhrabgaben für die in der Liste, Anlage D, verzeichneten Erzeugnisse, die von Österreich nach Italien ausgeführt werden, dürfen die in dieser Liste angeführten Abgabensätze nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Für den Fall als die Preise für die Ausfuhr von Waren durch die Regierung oder unter der Kontrolle der Regierung bestimmt werden sollten, dürfen die für die Ausfuhr nach dem anderen vertragschließenden Staat vorgeschriebenen Preise nicht höher sein als diejenigen, die für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen Staate bestimmt sind.
  4. Absatz 4,Ebenso soll jede andere Begünstigung, die einer der Hohen vertragschließenden Teile einem dritten Staate in bezug auf die Ausfuhr gewährt, sogleich und bedingungslos auf den anderen ausgedehnt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006127

Dokumentnummer

NOR40077105