Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
ab 23.11.1924 — BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute23.11.1924 BGBl. Nr. 393/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftliche Beziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1924,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

23.11.1924BGBl. Nr. 393/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Protokoll römisch eins.

Bei der Unterzeichnung des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und der Türkei sind die unterzeichneten Bevollmächtigten übereingekommen, die folgenden Feststellungen zu machen:

Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikels 1, Punkt 4, und des Artikels 2, Punkt c, sowohl auf gegenwärtig bestehende, wie auf Monopole, die erst in Zukunft geschaffen werden, Anwendung finden.

Im Hinblick darauf, daß Artikel 7 des besagten Handelsübereinkommens für die Boden- und Gewerbeerzeugnisse der Vertragschließenden Teile die Meistbegünstigung einräumt, stellen die Vertragschließenden Teile fest, daß es dem Geiste dieses Vertrages widersprechen würde, wegen der Entwertung des Wechselkurses Zuschläge oder Majorationskoeffizienten auf die Einfuhrzölle einzuführen, die die Boden- und Industrieprodukte des anderen Teiles treffen und die nicht gegenüber allen anderen Ländern zur Anwendung gelangen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.

Schlagworte

Bodenerzeugnis, Bodenprodukt

Gesetzesnummer

10006129

Dokumentnummer

NOR12067903

alte Dokumentnummer

N5192412825I