Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1924Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 13. Das gegenwärtige Übereinkommen wird einen Monat nach Austausch der Ratifikationen in Kraft treten und ein Jahr in Geltung bleiben. Wenn das Übereinkommen nicht von dem einen oder dem anderen der Hohen Vertragschließenden Teile spätestens sechs Monate vor Ablauf der genannten einjährigen Frist gekündigt wird, wird es bis zur Kündigung in Kraft bleiben, wobei die Kündigung erst nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten wirksam wird.
Dokumentnummer
NOR12067898
Alte Dokumentnummer
N5192412820I