Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftliche Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 393/1924Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1924,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 14. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationen werden sobald als möglich in Angora ausgetauscht werden.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.
Dokumentnummer
NOR12067899
Alte Dokumentnummer
N5192412821I