Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1925Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 6.
Unter Aufhebung des Artikels 33 des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 ist zwischen den beiden Regierungen das in Anlage C enthaltene Tierseuchenübereinkommen geschlossen worden, das ein integrierender Bestandteil dieses Vertrages ist.
Es tritt gleichzeitig mit diesem Vertrage in Kraft, kann aber von jedem der beiden vertragschließenden Teile selbständig mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2015
Dokumentnummer
NOR40004357