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Art. 7

Fassungen
ab 07.04.1925 — BGBl. Nr. 122/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute07.04.1925 BGBl. Nr. 122/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1925,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

07.04.1925BGBl. Nr. 122/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 7.

Dieser Vertrag soll zusammen mit den Bestimmungen des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920, soweit sie nicht durch diesen Vertrag aufgehoben sind, ein untrennbares Ganzes bilden; er soll, vorbehaltlich der in Artikel 6 vorgesehenen selbständigen Kündigungsfrist des Tierseuchenübereinkommens, so lange in Geltung bleiben, als er nicht von einem der beiden vertragschließenden Teile mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wird. Jeder der beiden vertragschließenden Teile behält sich vor, gegebenenfalls die Kündigung auf die in den Anlagen A und B enthaltenen Vertragsbestimmungen zu seinem Zolltarif zu beschränken.

Die Kündigungsabrede in Artikel 35 des Wirtschaftsabkommens vom 1. September 1920 tritt außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2015

Gesetzesnummer

10006132

Dokumentnummer

NOR40004358