Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 122/1925Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 8.
Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. Er tritt acht Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der baldmöglichst in Wien erfolgen soll, in Kraft. Die vertragschließenden Teile behalten sich jedoch vor, sich darüber zu verständigen, daß sie bereits vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden die Bestimmungen dieses Vertrages zu einem noch zu vereinbarenden Zeitpunkt vorläufig beiderseits autonom in Kraft setzen.
So geschehen zu Prag in doppelter Urschrift am 12. Juli neunzehnhundertvierundzwanzig.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2015
Dokumentnummer
NOR40004359