Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 07.04.1925 — BGBl. Nr. 122/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute07.04.1925 BGBl. Nr. 122/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftsabkommen - Zusatzvertrag (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1925,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

07.04.1925BGBl. Nr. 122/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 8.

Dieser Vertrag soll ratifiziert werden. Er tritt acht Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden, der baldmöglichst in Wien erfolgen soll, in Kraft. Die vertragschließenden Teile behalten sich jedoch vor, sich darüber zu verständigen, daß sie bereits vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden die Bestimmungen dieses Vertrages zu einem noch zu vereinbarenden Zeitpunkt vorläufig beiderseits autonom in Kraft setzen.

So geschehen zu Prag in doppelter Urschrift am 12. Juli neunzehnhundertvierundzwanzig.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2015

Gesetzesnummer

10006132

Dokumentnummer

NOR40004359