Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1925Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 1.
Die Angehörigen, die Erzeugnisse und Waren jedes der beiden Teile einschließlich der Durchfuhrgüter werden im Gebiete des anderen Teiles in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung und die gleichen Rechte und Vorteile genießen, die den Angehörigen, den Erzeugnissen und Waren der meistbegünstigten Nationen zukommen.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR40063365