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Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1925 — BGBl. Nr. 51/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1925 BGBl. Nr. 51/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1925,

Typ

Vertrag – Norwegen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1925BGBl. Nr. 51/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2.

Die gleiche Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung werden Aktiengesellschaften sowie andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften oder Vereinigungen einschließlich der Versicherungsgesellschaften genießen, welche im Gebiete eines der beiden vertragschließenden Teile ihren Sitz haben, daselbst in Gemäßheit der geltenden Gesetze rechtlich bestehen und zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Gebiete des anderen Teiles ordnungsmäßig zugelassen worden sind.

Die Zulassung solcher Gesellschaften zum Betriebe ihrer Geschäfte auf dem Gebiete des anderen Vertragsteiles erfolgt nach Maßgabe der daselbst jeweils in Geltung befindlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006133

Dokumentnummer

NOR40063366