Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Notenwechsel zwischen Österreich und Norwegen, betreffend die Regelung der Handelsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 51/1925Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1925,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 2.
Die gleiche Behandlung auf dem Fuße der Meistbegünstigung werden Aktiengesellschaften sowie andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften oder Vereinigungen einschließlich der Versicherungsgesellschaften genießen, welche im Gebiete eines der beiden vertragschließenden Teile ihren Sitz haben, daselbst in Gemäßheit der geltenden Gesetze rechtlich bestehen und zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Gebiete des anderen Teiles ordnungsmäßig zugelassen worden sind.
Die Zulassung solcher Gesellschaften zum Betriebe ihrer Geschäfte auf dem Gebiete des anderen Vertragsteiles erfolgt nach Maßgabe der daselbst jeweils in Geltung befindlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR40063366