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Art. 4

Fassungen
ab 11.02.1925 — BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute11.02.1925 BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

11.02.1925BGBl. Nr. 80/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 4.

Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile können in den Gebieten des anderen unter Beobachtung der dort geltenden Gesetzte ihr Gewerbe persönlich oder durch Vertreter ihrer Wahl ausüben.

Die Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile sollen in den Gebieten des anderen freien Zutritt zu den Gerichten haben, um ihre Rechte zu vertreten und sich zu verteidigen, ohne anderen Bedingungen, Beschränkungen oder Abgaben als jenen unterworfen zu sein, die den einheimischen Staatsangehörigen auferlegt werden, und sollen wie diese, das Recht haben, in allen Rechtsfällen ihre Advokaten, Anwälte oder Vertreter aus der Zahl der gemäß der Landesgesetzte zur Ausübung dieser Berufe zugelassenen Personen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10006134

Dokumentnummer

NOR40077644