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Art. 5

Fassungen
ab 11.02.1925 — BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute11.02.1925 BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

11.02.1925BGBl. Nr. 80/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 5.

Die Untertanen oder Staatsangehörigen jeder der beiden vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jeder Art zwangsweisen Militärdienstes in der Armee, Marine, Nationalgarde oder Miliz befreit sein. In gleicher Weise werden sie von allen gerichtlichen, Verwaltungs- und Gemeindefunktionen, außer den durch die Gesetzte über die Geschworenengerichte vorgeschriebenen, und auch von allen an Stelle der persönlichen Dienstleistung tretenden Geld- oder Naturalkontributionen und endlich von jeder Art militärischer Zwangsleistungen oder Requisition befreit sein. Die mit dem auf welchem Besitztitel immer beruhenden Besitze von Grundeigentum verbundenen Lasten sind jedoch ausgenommen, desgleichen zwangsweise Einquartierung und andere besondere militärische Zwangsleistungen und Requisitionen, zu denen alle Untertanen oder Staatsangehörigen des betreffenden Teiles als Eigentümer oder Bewohner von Baulichkeiten oder Grundeigentum verpflichtet sind.

In obigen Hinsichten werden die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Teile in den Gebieten des anderen nicht weniger günstig behandelt werden als die Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes.

Schlagworte

Verwaltungsfunktion, Geldkontribution

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10006134

Dokumentnummer

NOR40077645