Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1925Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 6.
Die Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile, die von welchem Platze immer in die Gebiete des anderen Teiles eingeführt werden, werden keinen anderen oder höheren Zöllen oder Lasten unterliegen, als für die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes entrichtet werden. Bei der Einfuhr irgendwelcher Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse einer der beiden vertragschließenden Teile von welchem Platze immer nach den Gebieten des anderen Teiles wird auch keinerlei Verbot oder Beschränkung aufrechterhalten oder auferlegt werden, die nicht gleichmäßig auf die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse irgendeines anderen fremden Landes Anwendung finden.
Von dieser allgemeinen Regel sollen Ausnahmen stattfinden nur im Falle von gesundheitspolizeilichen oder anderen Verboten, die zum Schutze der Sicherheit von Personen, Vieh oder landwirtschaftlich nützlichen Pflanzen notwendig werden, und für jene Maßnahmen in den Gebieten eines der beiden vertragschließenden Teile, die auf Waren Anwendung finden, die in den Gebieten des anderen eine Prämie genießen.
Schlagworte
Naturerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40077646