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Art. 7

Fassungen
ab 11.02.1925 — BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute11.02.1925 BGBl. Nr. 80/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,

Typ

Vertrag – Vereinigtes Königreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

11.02.1925BGBl. Nr. 80/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 7.

Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile werden bei der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Abgaben unterliegen, als für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen fremden Lande entrichtet werden. Für die Ausfuhr irgendeiner Ware von den Gebieten eines der beiden vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen wird keinerlei Verbot oder Beschränkung auferlegt werden, die nicht in gleicher Weise für die Ausfuhr der gleichen Waren irgendeinem anderen fremden Lande gelten.

Schlagworte

Naturerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

10006134

Dokumentnummer

NOR40077647