Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1925Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 7.
Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile werden bei der Ausfuhr nach den Gebieten des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Abgaben unterliegen, als für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen fremden Lande entrichtet werden. Für die Ausfuhr irgendeiner Ware von den Gebieten eines der beiden vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen wird keinerlei Verbot oder Beschränkung auferlegt werden, die nicht in gleicher Weise für die Ausfuhr der gleichen Waren irgendeinem anderen fremden Lande gelten.
Schlagworte
Naturerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40077647