Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag (Vereinigtes Königreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1925Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1925,
Typ
Vertrag – Vereinigtes Königreich
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 8.
In den Gebieten jedes der beiden vertragschließenden Teile werden von den Waren, Natur- oder Gewerbeerzeugnisse der Gebiet des anderen Teiles keine anderen oder höheren inneren Abgaben für Rechnung des Staates, der Lokalbehörden oder Körperschaften erhoben werden, als sie unter gleichen Umständen von denselben Waren einheimischer oder irgendeiner anderen fremden Herkunft erhoben werden.
Schlagworte
Naturerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40077648