Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1925Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1925,
Typ
Vertrag – Griechenland
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel II. Die im nachstehenden aufgezählten griechischen Erzeugnisse werden während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens keinen höheren als den unten angegebenen Zollsätzen unterliegen:Artikel römisch zwei. Die im nachstehenden aufgezählten griechischen Erzeugnisse werden während der Dauer des gegenwärtigen Übereinkommens keinen höheren als den unten angegebenen Zollsätzen unterliegen:
Nr. des österreichischen Tarifes | Bezeichnung der Waren | Zollsatz für 100 kg in Goldkronen |
Anmerkung | | |
zu 9 | Getrocknete Feigen zur Erzeugung von Kaffee-Ersatz | 2.– |
aus 10 | Korinthen | 15.– |
aus 75a | Olivenöl, reines, in Fässern, Schläuchen oder Blasen | 5.– |
86c | Arrac, Rum und andere gebrannte geistige Flüssigkeiten | 200.– |
aus 87a | Wein mit einem Alkoholgehalte von mehr als 13 Volumprozent (ausgenommen konzentrierte Weine) in Fässern | 30.– |
In dem Falle, als Österreich einem anderen Staate eine Ermäßigung dieser Zölle gewähren sollte, werden die obgenannten griechischen Erzeugnisse ihrer gleichfalls teilhaftig werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR40077674