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Art. 3

Fassungen
ab 07.09.1925 — BGBl. Nr. 376/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute07.09.1925 BGBl. Nr. 376/1925 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsübereinkommen zwischen Österreich und Griechenland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1925,

Typ

Vertrag – Griechenland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

07.09.1925BGBl. Nr. 376/1925

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch drei. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß, wenn die griechische Regierung sich entschließen würde, einer dritten Macht Zollsätze zu gewähren, die niedriger sind als die im neuen Tarif vorgesehenen Minimalsätze, diese Zölle in gleicher Weise auf Artikel österreichischer Herkunft oder Erzeugung angewendet werden sollen, mit Ausnahme jedoch der besonderen Ermäßigungen gegenüber den Minimalsätzen des neuen Tarifes, die eventuell einer dritten Macht gegen besondere Gegenleistungen gewährt würden; in diesem Falle wird Österreich das Recht haben, die Begünstigung derselben Behandlung für die Artikel österreichischen Ursprungs oder Erzeugung, die gleicher Art wie jene sind, zugunsten welcher eine Ermäßigung gewährt wurde, unter der Bedingung zu beanspruchen, daß es bereit wäre, Griechenland eine Gegenleistung, die angemessen und gleichwertig mit der von der obgedachten dritten Macht in dem betreffenden Falle gewährten Gegenleistung ist, zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006135

Dokumentnummer

NOR40077675