Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1926Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel XI. Die Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile, die sich in den Gebieten des anderen an Orten, wo der Aufenthalt gestattet ist, befinden und Handel oder Industrie betreiben, haben wie die Inländer die Polizeivorschriften und die geltenden Bestimmungen über Steuern oder Gebühren hinsichtlich ihrer Wohnungen, Warenhäuser und Geschäftslokalitäten einschließlich allen Zubehörs zu beobachten.Artikel römisch elf. Die Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile, die sich in den Gebieten des anderen an Orten, wo der Aufenthalt gestattet ist, befinden und Handel oder Industrie betreiben, haben wie die Inländer die Polizeivorschriften und die geltenden Bestimmungen über Steuern oder Gebühren hinsichtlich ihrer Wohnungen, Warenhäuser und Geschäftslokalitäten einschließlich allen Zubehörs zu beobachten.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067916
Alte Dokumentnummer
N5192610069I