Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 15.09.1926 — BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute15.09.1926 BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

15.09.1926BGBl. Nr. 169/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch zwölf. Es besteht Einverständnis, daß die Wohnungen, Warenhäuser und Geschäftslokalitäten einschließlich allen Zubehörs, die dem Handel oder Gewerbe von Staatsangehörigen eines der vertragschließenden Teile in dem Gebiete des anderen dienen, unter keinem Vorwand irgendwelcher Art durchsucht werden sollen, außer in Übereinstimmung mit den ausdrücklichen Bestimmungen der Gesetze und Verordnungen, die in dem Lande gelten und auf Inländer Anwendung finden, und daß die Bücher und die Korrespondenz, die die geschäftliche Tätigkeit betreffen, vor jeder ungesetzlichen Durchsuchung geschützt sein sollen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006139

Dokumentnummer

NOR12067917

Alte Dokumentnummer

N5192610070I