Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1926Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel XIII. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, den beiderseitigen Schiffen das Recht zum freien Eintritt in alle dem internationalen Handel geöffneten Häfen zu gewähren.Artikel römisch dreizehn. Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich gegenseitig, den beiderseitigen Schiffen das Recht zum freien Eintritt in alle dem internationalen Handel geöffneten Häfen zu gewähren.
Kein österreichisches Schiff soll in den Häfen Chinas und kein chinesisches Schiff in den Häfen Österreichs zurückgehalten oder beschlagnahmt werden, ausgenommen gemäß den Bestimmungen des Artikels XVI des gegenwärtigen Vertrages. Dies gilt auch für ihre Ladungen und Materialien.Kein österreichisches Schiff soll in den Häfen Chinas und kein chinesisches Schiff in den Häfen Österreichs zurückgehalten oder beschlagnahmt werden, ausgenommen gemäß den Bestimmungen des Artikels römisch sechzehn des gegenwärtigen Vertrages. Dies gilt auch für ihre Ladungen und Materialien.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067918
Alte Dokumentnummer
N5192610071I