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Art. 15

Fassungen
ab 15.09.1926 — BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute15.09.1926 BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

15.09.1926BGBl. Nr. 169/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch fünfzehn. Um gegenseitig die Interessen ihrer Staatsangehörigen zu schützen, verpflichten sich die beiden vertragschließenden Teile, die Erfindungen, Handelsmarken, Zeichnungen und Modelle, die den von ihren Staatsangehörigen gegründeten Firmen oder Handels- oder Industriegesellschaften gehören und von ihnen bei den zuständigen Behörden des Landes, wo sie errichtet sind, registriert sind, zu schützen. Jede Nachahmung oder Verfälschung soll strenge verboten werden.

Die Handelsmarken, die österreichischen Staatsangehörigen gehören und früher bei den chinesischen Seezollämtern registriert waren, sollen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch neuerliche Registrierung durch ihre ursprünglichen Eigentümer bei dem Bureau of Trade-Marks wieder Geltung erlangen.

Schlagworte

Handelsgesellschaft


Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006139

Dokumentnummer

NOR12067920

Alte Dokumentnummer

N5192610073I