Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 15.09.1926 — BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute15.09.1926 BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

15.09.1926BGBl. Nr. 169/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch sechzehn. Jedes Verbot der Ein- und Ausfuhr gewisser Waren, das von der Regierung eines der vertragschließenden Teile für in- und ausländische Schiffe erlassen wird, wird auch auf die Staatsangehörigen des anderen Teiles Anwendung finden. Jede Übertretung eines solchen Verbotes wird gemäß den in diesem Lande in Kraft stehenden Gesetzen verfolgt werden.

Bei der Erlassung und Anwendung eventueller Ein- oder Ausfuhrverbote werden die Hohen vertragschließenden Teile ohne Rücksicht auf den Herkunfts- oder Bestimmungsort der Waren vorgehen, außer in Fällen von Verboten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitspflege oder der Verhütung von Tierseuchen.

Schlagworte

Einfuhr, Herkunftsort



Einfuhrverbot

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006139

Dokumentnummer

NOR12067921

Alte Dokumentnummer

N5192610074I