Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1926Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel XVI. Jedes Verbot der Ein- und Ausfuhr gewisser Waren, das von der Regierung eines der vertragschließenden Teile für in- und ausländische Schiffe erlassen wird, wird auch auf die Staatsangehörigen des anderen Teiles Anwendung finden. Jede Übertretung eines solchen Verbotes wird gemäß den in diesem Lande in Kraft stehenden Gesetzen verfolgt werden.Artikel römisch sechzehn. Jedes Verbot der Ein- und Ausfuhr gewisser Waren, das von der Regierung eines der vertragschließenden Teile für in- und ausländische Schiffe erlassen wird, wird auch auf die Staatsangehörigen des anderen Teiles Anwendung finden. Jede Übertretung eines solchen Verbotes wird gemäß den in diesem Lande in Kraft stehenden Gesetzen verfolgt werden.
Bei der Erlassung und Anwendung eventueller Ein- oder Ausfuhrverbote werden die Hohen vertragschließenden Teile ohne Rücksicht auf den Herkunfts- oder Bestimmungsort der Waren vorgehen, außer in Fällen von Verboten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheitspflege oder der Verhütung von Tierseuchen.
Schlagworte
Einfuhr, Herkunftsort
Einfuhrverbot
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067921
Alte Dokumentnummer
N5192610074I