Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1926Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel XVII. Hinsichtlich der in dem gegenwärtigen Vertrag nicht behandelten Fragen kommen die beiden vertragschließenden Teile überein, die Grundsätze der Gleichheit und Gegenseitigkeit anzuwenden, die die Grundlage des gegenwärtigen Vertrages bilden.Artikel römisch siebzehn. Hinsichtlich der in dem gegenwärtigen Vertrag nicht behandelten Fragen kommen die beiden vertragschließenden Teile überein, die Grundsätze der Gleichheit und Gegenseitigkeit anzuwenden, die die Grundlage des gegenwärtigen Vertrages bilden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067922
Alte Dokumentnummer
N5192610075I