Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1926Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel XIX. Der gegenwärtige Vertrag soll während zehn Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens Geltung haben. Nach diesem Zeitpunkt wird er stillschweigend verlängert werden, wenn er nicht durch einen oder den anderen der vertragschließenden Teile gekündigt worden ist. Eine Kündigung wird erst sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Teil wirksam werden.Artikel römisch neunzehn. Der gegenwärtige Vertrag soll während zehn Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens Geltung haben. Nach diesem Zeitpunkt wird er stillschweigend verlängert werden, wenn er nicht durch einen oder den anderen der vertragschließenden Teile gekündigt worden ist. Eine Kündigung wird erst sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Teil wirksam werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067924
Alte Dokumentnummer
N5192610077I