Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 15.09.1926 — BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute15.09.1926 BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

15.09.1926BGBl. Nr. 169/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch neunzehn. Der gegenwärtige Vertrag soll während zehn Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens Geltung haben. Nach diesem Zeitpunkt wird er stillschweigend verlängert werden, wenn er nicht durch einen oder den anderen der vertragschließenden Teile gekündigt worden ist. Eine Kündigung wird erst sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Teil wirksam werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006139

Dokumentnummer

NOR12067924

Alte Dokumentnummer

N5192610077I