Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1926Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel III. Die Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile, die sich nach den Gebieten des anderen zu begeben wünschen, müssen Pässe besitzen, die von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellt sind und ihre Staatsangehörigkeit und den Zweck ihrer Reise bestätigen. Der Paß ist nicht gültig, wenn er nicht durch einen Konsul des anderen Teiles vidiert ist.Artikel römisch drei. Die Staatsangehörigen eines der beiden vertragschließenden Teile, die sich nach den Gebieten des anderen zu begeben wünschen, müssen Pässe besitzen, die von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellt sind und ihre Staatsangehörigkeit und den Zweck ihrer Reise bestätigen. Der Paß ist nicht gültig, wenn er nicht durch einen Konsul des anderen Teiles vidiert ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067908
Alte Dokumentnummer
N5192610061I