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Art. 4

Fassungen
ab 15.09.1926 — BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute15.09.1926 BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

15.09.1926BGBl. Nr. 169/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch vier. Die Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile unterliegen in straf- und zivilrechtlichen Fällen der Jurisdiktion ihres Aufenthaltslandes. Sie werden freien und leichten Zutritt zu den ordentlichen Gerichten haben, um ihre Rechte zu wahren und sich zu verteidigen, und sich der Dienste von Advokaten und Vertretern in gleicher Weise wie die Inländer bedienen können.

Die österreichische Regierung wird chinesischen Staatsangehörigen in Österreich vollen Schutz für ungestörte Berufsausübung gewähren und verpflichtet sich auch, ihr Eigentum nicht zu beschlagnahmen, außer in Fällen, wo dies nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechtes und des österreichischen Rechtes zulässig ist, vorausgesetzt, daß die chinesische Regierung österreichischen Staatsangehörigen in China die gleiche Behandlung gewähren wird.

Prozesse und andere Rechtsfälle, betreffend österreichische Staatsangehörige in China, werden vor die modernen Gerichte gebracht werden, hiebei wird das Recht zur Berufung zustehen und es werden gemäß den neuen Gesetzen hiebei ordnungsgemäße Verhandlungen stattfinden.

Während der Prozeßdauer ist der Beistand von Advokaten und Dolmetschen österreichischer oder anderer Nationalität, wenn sie vom Gerichte ordnungsgemäß anerkannt sind, gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006139

Dokumentnummer

NOR12067909

Alte Dokumentnummer

N5192610062I