Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1926Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel VII. Die Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile, die sich im Gebiete des anderen aufhalten, sollen von jeder Art Militärdienst und ebenso von allen an Stelle des Militärdienstes eingeführten Kontributionen oder Leistungen befreit sein.Artikel römisch sieben. Die Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile, die sich im Gebiete des anderen aufhalten, sollen von jeder Art Militärdienst und ebenso von allen an Stelle des Militärdienstes eingeführten Kontributionen oder Leistungen befreit sein.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067912
Alte Dokumentnummer
N5192610065I