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Art. 8

Fassungen
ab 15.09.1926 — BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute15.09.1926 BGBl. Nr. 169/1926 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

15.09.1926BGBl. Nr. 169/1926

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch acht. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß alle Angelegenheiten, betreffend die Zölle, ausschließlich durch die innere Gesetzgebung jedes Teiles geregelt werden. Jedoch werden von Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile oder irgendeines anderen Landes sind und die von den Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile ein- oder ausgeführt werden, keine höheren Abgaben eingehoben werden, als sie von Inländern entrichtet werden.

Es besteht Einverständnis, daß Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile sind, bei ihrer Einfuhr nach den Gebieten des anderen gegenseitig auf gleichem Fuße behandelt werden.

Schlagworte

Naturerzeugnis


Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006139

Dokumentnummer

NOR12067913

Alte Dokumentnummer

N5192610066I