Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 169/1926Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1926,
Text
Artikel VIII. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß alle Angelegenheiten, betreffend die Zölle, ausschließlich durch die innere Gesetzgebung jedes Teiles geregelt werden. Jedoch werden von Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile oder irgendeines anderen Landes sind und die von den Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile ein- oder ausgeführt werden, keine höheren Abgaben eingehoben werden, als sie von Inländern entrichtet werden.Artikel römisch acht. Die beiden Hohen vertragschließenden Teile kommen überein, daß alle Angelegenheiten, betreffend die Zölle, ausschließlich durch die innere Gesetzgebung jedes Teiles geregelt werden. Jedoch werden von Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile oder irgendeines anderen Landes sind und die von den Staatsangehörigen der beiden vertragschließenden Teile ein- oder ausgeführt werden, keine höheren Abgaben eingehoben werden, als sie von Inländern entrichtet werden.
Es besteht Einverständnis, daß Waren, die Natur- oder Gewerbserzeugnisse eines der beiden vertragschließenden Teile sind, bei ihrer Einfuhr nach den Gebieten des anderen gegenseitig auf gleichem Fuße behandelt werden.