Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angelegenheit des Elektrizitätswesens – Zuständigkeit des BMHV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 62/1926 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 4/2016Bundesgesetzblatt Nr. 62 aus 1926, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Das Verfahren beim Bundesministerium für Handel und Verkehr erfolgt nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz.
(2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Handel und Verkehr kann seiner Entscheidung entweder die Ergebnisse des von den Landesbehörden durchgeführten Ermittlungsverfahrens zugrunde legen oder aber das Ermittlungsverfahren ganz oder teilweise - sei es selbst, sei es durch den Landeshauptmann und die diesem unterstellten Landesbehörden – durchführen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12067928
Alte Dokumentnummer
N5192631616L