Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 18.02.1928 — BGBl. Nr. 42/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute18.02.1928 BGBl. Nr. 42/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

18.02.1928BGBl. Nr. 42/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch elf. Die auf dem Gebiete des einen der vertragschließenden Teile zur Beförderung aufgegebenen Waren werden auf den Eisenbahnen in dem Gebiete des anderen Teiles, was die Preise und die Arten der Beförderung, die Bedingungen der Ablieferung, die öffentlichen Gebühren und Abgaben betrifft, nicht ungünstiger behandelt werden als die gleichen aus einem dritten Staate herrührenden Waren, die unter den gleichen Bedingungen in der gleichen Richtung und auf der gleichen Strecke befördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006144

Dokumentnummer

NOR12067947

Alte Dokumentnummer

N5192835696L