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Art. 12

Fassungen
ab 18.02.1928 — BGBl. Nr. 42/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute18.02.1928 BGBl. Nr. 42/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.02.1928BGBl. Nr. 42/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch zwölf. (1) Die Schiffe jedes der vertragschließenden Teile, ihre Bemannung, Passagiere und Ladungen werden in den Häfen und Territorialgewässern des anderen Teiles in jeder Beziehung die der meistbegünstigten Nation zugestandene Behandlung genießen.

  1. Absatz 2,Die Meßbriefe und anderen auf die Vermessung bezüglichen Dokumente der österreichischen Schiffe werden in Finnland gemäß den besonderen Vereinbarungen anerkannt werden, die Finnland mit den Staaten, in denen die oberwähnten Dokumente ausgestellt wurden, abgeschlossen hat.

    Die Meßbriefe und die anderen auf die Vermessung bezüglichen Dokumente der finnländischen Schiffe werden in Österreich anerkannt werden.

Schlagworte

Naturerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006144

Dokumentnummer

NOR12067948

Alte Dokumentnummer

N5192835697L