Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1928Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel XII. (1) Die Schiffe jedes der vertragschließenden Teile, ihre Bemannung, Passagiere und Ladungen werden in den Häfen und Territorialgewässern des anderen Teiles in jeder Beziehung die der meistbegünstigten Nation zugestandene Behandlung genießen.Artikel römisch zwölf. (1) Die Schiffe jedes der vertragschließenden Teile, ihre Bemannung, Passagiere und Ladungen werden in den Häfen und Territorialgewässern des anderen Teiles in jeder Beziehung die der meistbegünstigten Nation zugestandene Behandlung genießen.
(2)Absatz 2,Die Meßbriefe und anderen auf die Vermessung bezüglichen Dokumente der österreichischen Schiffe werden in Finnland gemäß den besonderen Vereinbarungen anerkannt werden, die Finnland mit den Staaten, in denen die oberwähnten Dokumente ausgestellt wurden, abgeschlossen hat.
Die Meßbriefe und die anderen auf die Vermessung bezüglichen Dokumente der finnländischen Schiffe werden in Österreich anerkannt werden.
Schlagworte
Naturerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067948
Alte Dokumentnummer
N5192835697L