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Art. 5

Fassungen
ab 18.02.1928 — BGBl. Nr. 42/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute18.02.1928 BGBl. Nr. 42/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

18.02.1928BGBl. Nr. 42/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch fünf. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels römisch vier werden die weiter unten aufgezählten österreichischen Gewerbeerzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Finnland die nachstehend angegebenen Ermäßigungsprozentsätze genießen, wobei diese Prozentsätze sich auf alle Zuschläge oder Erhöhungskoeffizienten erstrecken, die gegenwärtig bestehen oder etwa in Zukunft bestehen werden.

Nummer des finnländischen Tarifes

Warenbezeichnung

Prozentsatz der Ermäßigung

481

Schachteln, Gürtel, Teile zu Gürteln und Hosenträgern, Etuis, Brieftaschen und Portemonnaies sowie Taschen mit oder ohne Einrichtung, aus Leder, auch in Verbindung mit anderen Materialien. Im Stückgewicht bis höchstens 0.5 kg

75 v. H.

945

Bijouteriewaren aller Art mit Ausschluß solcher aus Gold, Silber oder Platin, wie Armbänder, Broschen, Hemdbrustknöpfe, Krawattennadeln, Hals- und Uhrketten, Hutspangen, Haarspangen und anderer Haarzierat, nicht zu anderen Nummern gehörend, Manschettenknöpfe, Uhrhaken, Uhrhälter sowie andere für den persönlichen Gebrauch bestimmte Schmuckgegenstände

80 v. H.

Die weiter unten angeführten finnländischen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich nicht anderen oder höheren Zöllen unterworfen sein als jene, die im nachstehenden festgesetzt sind:

Nummer des österreichischen Tarifes

Warenbezeichnung

Zölle in Kronen pro 100 kg

aus 298 b/1

Sperrholz, sofern dessen beide äußeren Platten aus Birkenholz und die inneren Platten aus Birken-, Kiefern-, Fichten- oder Espenholz bestehen

10,–

aus 302 Anmerkung 1

Zwirnspulen

4,–

aus 510 a

Kasein

frei

aus 548 a/2

Skier

50,–

 

Diskusse und Speere

35,–

Anmerkung

vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924

Schlagworte

Naturerzeugnis, Halskette, Birkenholz, Kiefernholz, Fichtenholz

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006144

Dokumentnummer

NOR12067941

Alte Dokumentnummer

N5192835690L