Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1928Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel V. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels IV werden die weiter unten aufgezählten österreichischen Gewerbeerzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Finnland die nachstehend angegebenen Ermäßigungsprozentsätze genießen, wobei diese Prozentsätze sich auf alle Zuschläge oder Erhöhungskoeffizienten erstrecken, die gegenwärtig bestehen oder etwa in Zukunft bestehen werden.Artikel römisch fünf. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels römisch vier werden die weiter unten aufgezählten österreichischen Gewerbeerzeugnisse bei ihrer Einfuhr nach Finnland die nachstehend angegebenen Ermäßigungsprozentsätze genießen, wobei diese Prozentsätze sich auf alle Zuschläge oder Erhöhungskoeffizienten erstrecken, die gegenwärtig bestehen oder etwa in Zukunft bestehen werden.
Nummer des finnländischen Tarifes | Warenbezeichnung | Prozentsatz der Ermäßigung |
481 | Schachteln, Gürtel, Teile zu Gürteln und Hosenträgern, Etuis, Brieftaschen und Portemonnaies sowie Taschen mit oder ohne Einrichtung, aus Leder, auch in Verbindung mit anderen Materialien. Im Stückgewicht bis höchstens 0.5 kg | 75 v. H. |
945 | Bijouteriewaren aller Art mit Ausschluß solcher aus Gold, Silber oder Platin, wie Armbänder, Broschen, Hemdbrustknöpfe, Krawattennadeln, Hals- und Uhrketten, Hutspangen, Haarspangen und anderer Haarzierat, nicht zu anderen Nummern gehörend, Manschettenknöpfe, Uhrhaken, Uhrhälter sowie andere für den persönlichen Gebrauch bestimmte Schmuckgegenstände | 80 v. H. |
Die weiter unten angeführten finnländischen Natur- oder Gewerbeerzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr nach Österreich nicht anderen oder höheren Zöllen unterworfen sein als jene, die im nachstehenden festgesetzt sind:
Nummer des österreichischen Tarifes | Warenbezeichnung | Zölle in Kronen pro 100 kg |
aus 298 b/1 | Sperrholz, sofern dessen beide äußeren Platten aus Birkenholz und die inneren Platten aus Birken-, Kiefern-, Fichten- oder Espenholz bestehen | 10,– |
aus 302 Anm. 1aus 302 Anmerkung 1 | Zwirnspulen | 4,– |
aus 510 a | Kasein | frei |
aus 548 a/2 | Skier | 50,– |
| Diskusse und Speere | 35,– |
Anmerkung
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
Schlagworte
Naturerzeugnis, Halskette, Birkenholz, Kiefernholz, Fichtenholz
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067941
Alte Dokumentnummer
N5192835690L