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Art. 6

Fassungen
ab 18.02.1928 — BGBl. Nr. 42/1928 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute18.02.1928 BGBl. Nr. 42/1928 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

18.02.1928BGBl. Nr. 42/1928

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch sechs. Um für den gegenseitigen Verkehr die Vorteile der Behandlung gemäß dem gegenwärtigen Abkommen sicherzustellen und um gleichzeitig jeden denkbaren Mißbrauch auszuschließen, kann jeder der vertragschließenden Teile verlangen, daß die Natur- oder Gewerbeerzeugnisse des anderen Teiles bei ihrer Einfuhr von einem Ursprungszeugnisse begleitet werden, das feststellt, daß die genannten Waren Boden- oder Gewerbeerzeugnisse dieses Staates sind oder als solche mit Rücksicht auf die Verarbeitung, der sie dort unterzogen wurden, anzusehen sind. Die einvernehmlich von den vertragschließenden Teilen festgesetzten Ursprungszeugnisse werden, sei es von den Handelskammern, sei es von jedem Organ oder jeder Körperschaft, die das Bestimmungsland genehmigt hat, ausgestellt werden. Die vertragschließenden Teile werden darauf bedacht sein, daß der Handel weder durch die Höhe der für diese Zeugnisse eingehobenen Gebühren noch durch überflüssige Formalitäten aus Anlaß ihrer Ausstellung behindert wird.

Schlagworte

Naturerzeugnis, Bodenerzeugnis

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006144

Dokumentnummer

NOR12067942

Alte Dokumentnummer

N5192835691L