Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsabkommen zwischen Österreich und Finnland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1928Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1928,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel VII. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durchfuhr durch ihre beiderseitigen Gebiete die Bestimmungen der Konvention und des Statuts über die Freiheit des Transits, die am 20. April 1921 in Barcelona unterzeichnet wurden, anzuwenden.Artikel römisch sieben. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, für die Durchfuhr durch ihre beiderseitigen Gebiete die Bestimmungen der Konvention und des Statuts über die Freiheit des Transits, die am 20. April 1921 in Barcelona unterzeichnet wurden, anzuwenden.
Schlagworte
Naturerzeugnis, Bodenerzeugnis
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067943
Alte Dokumentnummer
N5192835692L