Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausfuhr von Knochen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1929Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1929,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 6.
Diese Vereinbarung schließt für die Hohen Vertragschließenden Teile keineswegs die Möglichkeit aus, Sonderabkommen abzuschließen, die eine bestimmte Anzahl von ihnen zusammenfassen und die entweder auf einer Ermäßigung der Ausfuhrabgabe auf einen niedrigeren als den in diesem Abkommen zugelassenen Satz oder auf ihrer völligen Beseitigung beruhen.
Diese Abkommen berühren jedoch nicht die Rechte, die sich für dritte Staaten etwa aus Meistbegünstigungsverträgen ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40005155