Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.10.1929 — BGBl. Nr. 306/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.10.1929 BGBl. Nr. 306/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ausfuhr von Knochen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1929,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1929BGBl. Nr. 306/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 6.

Diese Vereinbarung schließt für die Hohen Vertragschließenden Teile keineswegs die Möglichkeit aus, Sonderabkommen abzuschließen, die eine bestimmte Anzahl von ihnen zusammenfassen und die entweder auf einer Ermäßigung der Ausfuhrabgabe auf einen niedrigeren als den in diesem Abkommen zugelassenen Satz oder auf ihrer völligen Beseitigung beruhen.

Diese Abkommen berühren jedoch nicht die Rechte, die sich für dritte Staaten etwa aus Meistbegünstigungsverträgen ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2015

Gesetzesnummer

10006147

Dokumentnummer

NOR40005155