Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausfuhr von Knochen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 306/1929Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1929,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 7.
Diese Vereinbarung, deren französischer und englischer Text in gleicher Weise maßgebend sind, trägt das Datum des heutigen Tages.
Sie kann späterhin bis zum 31. Dezember 1928 im Namen eines jeden Mitgliedes des Völkerbundes und jedes Nichtmitgliedstaates, dem der Völkerbundrat zu diesem Zwecke einen Abdruck übermittelt, unterzeichnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2015
Dokumentnummer
NOR40005156