Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel I. Sofern in den nachfolgenden Artikeln keine entgegengesetzten Bestimmungen enthalten sind, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, was ihren Handel, ihr Gewerbe, ihre Berufe, ihre Landwirtschaft und ihre Schiffahrt betrifft, einander gegenseitig eine mindestens ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte. Artikel römisch eins. Sofern in den nachfolgenden Artikeln keine entgegengesetzten Bestimmungen enthalten sind, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, was ihren Handel, ihr Gewerbe, ihre Berufe, ihre Landwirtschaft und ihre Schiffahrt betrifft, einander gegenseitig eine mindestens ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.
Dokumentnummer
NOR12067965
Alte Dokumentnummer
N5192935701L