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Art. 3

Fassungen
29.01.1929 bis 28.07.2004 — BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 329.01.192928.07.2004 BGBl. Nr. 42/1929 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

29.01.1929BGBl. Nr. 42/1929

Außerkrafttretensdatum

28.07.2004aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben

einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen

Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende

Nichtanwendung obsolet geworden ist

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).

Text

Artikel römisch drei. Die in irgendeinem anderen Lande erzeugten und von dort herrührenden Produkte, die durch das Gebiet des einen der beiden Teile durchgeführt wurden, mögen sie hiebei in Freihäfen, in Freilagern, Transitlagern oder anderen Zollagern verwahrt gewesen sein oder nicht, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles hinsichtlich der Einfuhrzölle, aller anderen Abgaben und in jeder anderen Beziehung eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den aus dem Ursprungslande unmittelbar eingeführten Produkten etwa gewährt wird.

Gesetzesnummer

10006148

Dokumentnummer

NOR12067967

Alte Dokumentnummer

N5192935703L