Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 42/1929 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 83/2004Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Die Republik Österreich und das Königreich Dänemark haben
einvernehmlich festgestellt, dass der Handelsvertrag zwischen
Österreich und Dänemark durch länger andauernde übereinstimmende
Nichtanwendung obsolet geworden ist
(vgl. BGBl. III Nr. 83/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 2004,).
Text
Artikel III. Die in irgendeinem anderen Lande erzeugten und von dort herrührenden Produkte, die durch das Gebiet des einen der beiden Teile durchgeführt wurden, mögen sie hiebei in Freihäfen, in Freilagern, Transitlagern oder anderen Zollagern verwahrt gewesen sein oder nicht, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles hinsichtlich der Einfuhrzölle, aller anderen Abgaben und in jeder anderen Beziehung eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den aus dem Ursprungslande unmittelbar eingeführten Produkten etwa gewährt wird. Artikel römisch drei. Die in irgendeinem anderen Lande erzeugten und von dort herrührenden Produkte, die durch das Gebiet des einen der beiden Teile durchgeführt wurden, mögen sie hiebei in Freihäfen, in Freilagern, Transitlagern oder anderen Zollagern verwahrt gewesen sein oder nicht, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Teiles hinsichtlich der Einfuhrzölle, aller anderen Abgaben und in jeder anderen Beziehung eine mindestens ebenso günstige Behandlung genießen, wie sie den aus dem Ursprungslande unmittelbar eingeführten Produkten etwa gewährt wird.
Dokumentnummer
NOR12067967
Alte Dokumentnummer
N5192935703L