Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag zwischen Österreich und Island
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1929Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel I. Österreich und Island verpflichten sich, einander gegenseitig in allem, was ihren Handel, ihr Gewerbe und ihre Schiffahrt betrifft, eine mindestens ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.Artikel römisch eins. Österreich und Island verpflichten sich, einander gegenseitig in allem, was ihren Handel, ihr Gewerbe und ihre Schiffahrt betrifft, eine mindestens ebenso günstige Behandlung zu gewähren, wie sie der meistbegünstigten Nation gewährt wird oder gewährt werden könnte.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067952
Alte Dokumentnummer
N5192910272I