Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag zwischen Österreich und Island
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1929Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel II. Was den Handel anlangt, so wird die meistbegünstigte Behandlung insbesondere Anwendung finden auf die Ein- und Ausfuhrzölle und alle anderen Abgaben, welcher Art immer, sowie auf die anderen Bedingungen für die Ein- und Ausfuhr, auf die Durchfuhr und die Beförderung der Waren und auf die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, es sei denn, daß diese letzteren für die Gewährleistung der Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Sicherheit oder für den Schutz der Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen als notwendig erachtet werden.Artikel römisch zwei. Was den Handel anlangt, so wird die meistbegünstigte Behandlung insbesondere Anwendung finden auf die Ein- und Ausfuhrzölle und alle anderen Abgaben, welcher Art immer, sowie auf die anderen Bedingungen für die Ein- und Ausfuhr, auf die Durchfuhr und die Beförderung der Waren und auf die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, es sei denn, daß diese letzteren für die Gewährleistung der Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Sicherheit oder für den Schutz der Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen als notwendig erachtet werden.
Schlagworte
Einfuhrzoll, Einfuhr, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung,
Ausfuhrbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067953
Alte Dokumentnummer
N5192910273I