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Art. 2

Fassungen
ab 25.03.1929 — BGBl. Nr. 106/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute25.03.1929 BGBl. Nr. 106/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1929,

Typ

Vertrag – Island

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

25.03.1929BGBl. Nr. 106/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch zwei. Was den Handel anlangt, so wird die meistbegünstigte Behandlung insbesondere Anwendung finden auf die Ein- und Ausfuhrzölle und alle anderen Abgaben, welcher Art immer, sowie auf die anderen Bedingungen für die Ein- und Ausfuhr, auf die Durchfuhr und die Beförderung der Waren und auf die Ein- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen, es sei denn, daß diese letzteren für die Gewährleistung der Sicherheit des Staates oder der öffentlichen Sicherheit oder für den Schutz der Gesundheit der Menschen, Tiere und Pflanzen als notwendig erachtet werden.

Schlagworte

Einfuhrzoll, Einfuhr, Einfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung,
Ausfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006149

Dokumentnummer

NOR12067953

Alte Dokumentnummer

N5192910273I