Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag zwischen Österreich und Island
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1929Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel III. Was die Schiffahrt anlangt, so wird die meistbegünstigte Behandlung insbesondere auf die Abgaben welcher Art immer, sowie hinsichtlich der Zulassung der Schiffe zur Einladung und Ausladung der Waren und hinsichtlich aller die Schiffe und ihre Bemannung betreffenden Formalitäten Anwendung finden.Artikel römisch drei. Was die Schiffahrt anlangt, so wird die meistbegünstigte Behandlung insbesondere auf die Abgaben welcher Art immer, sowie hinsichtlich der Zulassung der Schiffe zur Einladung und Ausladung der Waren und hinsichtlich aller die Schiffe und ihre Bemannung betreffenden Formalitäten Anwendung finden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067954
Alte Dokumentnummer
N5192910274I