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Art. 7

Fassungen
ab 25.03.1929 — BGBl. Nr. 106/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute25.03.1929 BGBl. Nr. 106/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1929,

Typ

Vertrag – Island

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

25.03.1929BGBl. Nr. 106/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch sieben. Die Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden, die durch die Vorlage einer von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten Legitimationskarte nachweisen, daß sie dort befugt sind, ihren Handel oder ihr Gewerbe auszuüben, und daß sie dort die gesetzlichen Gebühren und Steuern entrichten, werden, unter Einhaltung der in den beiden Ländern geltenden Vorschriften, das Recht haben, sei es persönlich, sei es durch in ihren Diensten stehende Handlungsreisende, Einkäufe auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles bei Kaufleuten und Erzeugern oder in öffentlichen Verkaufsstellen zu machen und, auch wenn sie Muster mit sich führen, Bestellungen bei Händlern oder anderen Personen aufzunehmen, die in ihrem Handels- oder Gewerbebetriebe diesen Mustern entsprechende Waren verwenden.

Die einem Zolle unterliegenden Gegenstände, die von den genannten Reisenden als Muster eingeführt werden, sollen beiderseits von Ein- und Ausfuhrzöllen unter der Bedingung freigelassen werden, daß diese Gegenstände, ohne verkauft worden zu sein, innerhalb einer Frist von einem Jahre wieder ausgeführt werden und daß die Nämlichkeit der ein- und ausgeführten Gegenstände nicht zweifelhaft ist.

Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch die Hinterlegung des Betrages der betreffenden Zölle oder auf eine andere von der zuständigen Behörde anerkannte Weise sichergestellt werden.

Was die Formalitäten jedweder Art betrifft, sowie in jeder anderen Hinsicht, werden die Kaufleute, Fabrikanten und anderen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) wechselseitig die meistbegünstigte Behandlung genießen.

Schlagworte

Handelsbetrieb, Einfuhrzoll


Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006149

Dokumentnummer

NOR12067958

Alte Dokumentnummer

N5192910278I