Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handelsvertrag zwischen Österreich und Island
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1929Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel VIII. Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen Teiles in betreff der Erfindungspatente, der Fabriks- oder Handelsmarken und der gewerblichen Muster oder Modelle denselben Schutz genießen, den die betreffenden Gesetze den eigenen Angehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden. Den Angehörigen der vertragschließenden Teile werden die Angehörigen anderer Staaten gleichgestellt, die auf dem Gebiete eines der vertragschließenden Teile ihren Wohnsitz oder tatsächliche Gewerbe- oder Handelsniederlassungen haben.Artikel römisch acht. Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen Teiles in betreff der Erfindungspatente, der Fabriks- oder Handelsmarken und der gewerblichen Muster oder Modelle denselben Schutz genießen, den die betreffenden Gesetze den eigenen Angehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden. Den Angehörigen der vertragschließenden Teile werden die Angehörigen anderer Staaten gleichgestellt, die auf dem Gebiete eines der vertragschließenden Teile ihren Wohnsitz oder tatsächliche Gewerbe- oder Handelsniederlassungen haben.
Schlagworte
Fabriksmarke, Gewerbeniederlassung
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR12067959
Alte Dokumentnummer
N5192910279I