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Art. 8

Fassungen
ab 25.03.1929 — BGBl. Nr. 106/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute25.03.1929 BGBl. Nr. 106/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handelsvertrag zwischen Österreich und Island

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1929,

Typ

Vertrag – Island

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

25.03.1929BGBl. Nr. 106/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch acht. Die Angehörigen jedes der vertragschließenden Teile werden auf dem Gebiete des anderen Teiles in betreff der Erfindungspatente, der Fabriks- oder Handelsmarken und der gewerblichen Muster oder Modelle denselben Schutz genießen, den die betreffenden Gesetze den eigenen Angehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden. Den Angehörigen der vertragschließenden Teile werden die Angehörigen anderer Staaten gleichgestellt, die auf dem Gebiete eines der vertragschließenden Teile ihren Wohnsitz oder tatsächliche Gewerbe- oder Handelsniederlassungen haben.

Schlagworte

Fabriksmarke, Gewerbeniederlassung


Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006149

Dokumentnummer

NOR12067959

Alte Dokumentnummer

N5192910279I