Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1930Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 10.
(1)Absatz eins,Auch für die in den vorstehenden Artikeln nicht vorgesehenen Fälle gewähren sich die Hohen Vertragschließenden Teile gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung in allem, was Handel, Gewerbe, Schiffahrt und den Konsulardienst betrifft.
(2)Absatz 2,Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigungsklausel sich nicht auf jene Zugeständnisse bezieht, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres oder den Bewohnern bestimmter Grenzbezirke zugesteht oder zugestehen wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR40077719