Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 13.11.1930 — BGBl. Nr. 299/1930 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute13.11.1930 BGBl. Nr. 299/1930 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

13.11.1930BGBl. Nr. 299/1930

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 10.

  1. Absatz eins,Auch für die in den vorstehenden Artikeln nicht vorgesehenen Fälle gewähren sich die Hohen Vertragschließenden Teile gegenseitig die meistbegünstigte Behandlung in allem, was Handel, Gewerbe, Schiffahrt und den Konsulardienst betrifft.
  2. Absatz 2,Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die Meistbegünstigungsklausel sich nicht auf jene Zugeständnisse bezieht, die einer der Hohen Vertragschließenden Teile Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehres oder den Bewohnern bestimmter Grenzbezirke zugesteht oder zugestehen wird.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10006153

Dokumentnummer

NOR40077719