Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen Österreich und Niederlande
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 299/1930Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1930,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel 11.
Alle Streitigkeiten über die Auslegung, die Anwendung oder die Durchführung des gegenwärtigen Vertrages, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen nicht auf diplomatischem Wege geregelt werden können, werden dem Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR40077720