Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch zwei. Die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile werden in den Gebieten des anderen von jeglichem zwangsweisen Militärdienst im Heer, in der Marine, in den Luftstreitkräften, in der Nationalgarde oder in der Miliz, von allen an Stelle der persönlichen Dienstleistung tretenden Abgaben und von allen Zwangsanleihen und militärischen Requisitionen und Kontributionen befreit sein, es sei denn, daß ihnen diese, gleichwie den inländischen Untertanen oder Staatsangehörigen, als Eigentümern, Pächtern oder Besitzern von unbeweglichem Eigentum auferlegt werden.

In obigen Hinsichten werden die Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen keine günstigere Behandlung erfahren, als sie den Untertanen oder Staatsangehörigen des meistbegünstigten Landes gewährt wird oder gewährt werden sollte.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068002

Alte Dokumentnummer

N5193235788L