Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Handels- und Schiffahrtsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 46/1932Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/10 Handelsabkommen
Text
Artikel III. Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken und Geschäftslokale der Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen und alle dazugehörigen Räumlichkeiten, die für gesetzmäßige Zwecke verwendet werden, sollen geachtet werden. Es soll nicht zulässig sein, in den Gebäuden und Räumlichkeiten eine Hausdurchsuchung oder Nachforschung vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen zu prüfen oder zu untersuchen, außer unter den Bedingungen und in den Formen, die durch die Gesetze für inländische Untertanen oder Staatsangehörige vorgeschrieben sind.Artikel römisch drei. Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken und Geschäftslokale der Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen und alle dazugehörigen Räumlichkeiten, die für gesetzmäßige Zwecke verwendet werden, sollen geachtet werden. Es soll nicht zulässig sein, in den Gebäuden und Räumlichkeiten eine Hausdurchsuchung oder Nachforschung vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen zu prüfen oder zu untersuchen, außer unter den Bedingungen und in den Formen, die durch die Gesetze für inländische Untertanen oder Staatsangehörige vorgeschrieben sind.
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2016
Dokumentnummer
NOR12068003
Alte Dokumentnummer
N5193235789L