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Art. 3

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch drei. Die Wohnungen, Lagerhäuser, Fabriken und Geschäftslokale der Untertanen oder Staatsangehörigen jedes der beiden Hohen Vertragschließenden Teile in den Gebieten des anderen und alle dazugehörigen Räumlichkeiten, die für gesetzmäßige Zwecke verwendet werden, sollen geachtet werden. Es soll nicht zulässig sein, in den Gebäuden und Räumlichkeiten eine Hausdurchsuchung oder Nachforschung vorzunehmen oder Bücher, Schriftstücke oder Rechnungen zu prüfen oder zu untersuchen, außer unter den Bedingungen und in den Formen, die durch die Gesetze für inländische Untertanen oder Staatsangehörige vorgeschrieben sind.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068003

Alte Dokumentnummer

N5193235789L