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Art. 20

Fassungen
ab 01.01.1932 — BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.01.1932 BGBl. Nr. 46/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Handels- und Schiffahrtsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 46 aus 1932,

Typ

Vertrag – Japan

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1932BGBl. Nr. 46/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel römisch zwanzig. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert werden, und die Ratifikationen werden so bald als möglich in Wien ausgetauscht werden.

Er wird am zehnten Tage nach dem Tage des Austausches der Ratifikationen in Wirksamkeit treten und während drei Jahren von diesem Zeitpunkte an in Kraft bleiben.

Falls keiner der beiden Hohen Vertragschließenden Teile zwölf Monate vor dem Ablauf dieses Zeitraumes von drei Jahren dem andern von seiner Absicht, den Vertrag zu beendigen, Kenntnis gegeben hat, wird er bis nach Ablauf eines Jahres vom Tage, an dem ihn einer der beiden Hohen Vertragschließenden Teile gekündigt haben wird, wirksam bleiben.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

So geschehen, in doppelter Urschrift zu Wien, am 16. August des Jahres neunzehnhundertdreißig der christlichen Zeitrechnung, entsprechend dem 16. Tag des 8. Monates des 5. Jahres von Showa.

Schlagworte

Handelsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10006158

Dokumentnummer

NOR12068020

Alte Dokumentnummer

N5193235806L